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I. NAME UND SITZ
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Römisch-Katholischer Kapellenverein Böttstein» besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches und CIC can. 298 ff. Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Statuten gelten für beide Geschlechter.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Böttstein, Pfarrei Kleindöttingen.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3 Ziel
Der Verein hat zum Ziel, die Schlosskapelle Böttstein als wichtiges regionales Kulturgut zu erhalten. Zudem stellt der Verein die öffentliche Zugänglichkeit der Kapelle sicher und ist dafür besorgt, dass die Schlosskapelle ein geschätztes Gotteshaus für kirchliche Feiern (öffentliche Gottesdienste, Taufen und Hochzeiten) ist. Darüber hinaus ist der Kapellenverein dafür besorgt, dass die Kapelle mit Umgelände ein Ort für kulturelle Veranstaltungen, der Begegnung und der Gemeinschaft für die lokale Bevölkerung.
Art. 4 Zweck
Der Römisch-Katholische Kapellenverein Böttstein hat den Zweck, die Finanzierung und den Unterhalt der Kapelle Böttstein und deren Einrichtungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind folgende Vermögenswerte im Besitze des Vereins:
1. Die unter Denkmalschutz stehende Kapelle, Gebäude Nr. 30, zum Zweck der Unterhaltung derselben und zur Abhaltung von Gottes-diensten.
2. Das Kaplaneihaus, Gebäude Nr. 31.
3. Den Gebäudeplatz, Grundbuch-Nr. 703, im Halte von 889 m2.
4. Das Inventar der Kapelle und des Kaplaneihauses.
5. Die «Kapelle zum guten Rate Mariä» beim Chänebüel, GB-Nr. 651, Geb.-Nr. 59, samt Gebäudeplatz im Halte von 72 m2.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Beitritt
Mitglied des Römisch-Katholischen Kapellenvereins Böttstein können alle Personen werden, welche den Zweck und die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Mitgliederarten
Diese sind im Anhang I zu diesen Statuten geregelt.
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie automatisch mit der Auflösung des Vereins. Im Todesfall eines Kollektivmitglieds wird die Mitgliedschaft automatisch auf eine Einzelmitgliedschaft umgeändert.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Kapellenvereins oder bezahlt den Mitgliedsbeitrag während zwei Jahren nicht, kann ein Mitglied durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vor einem endgültigen Ausschluss hat das Mitglied ein Anhörungsrecht. Der Beschluss wird dem Mitglied anschliessend schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
IV. ORGANE
Art. 8 Übersicht
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren.
Art. 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte betreffen. Insbesondere steht ihr zu:
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 2 Jahren
2. Genehmigung der Vereinsrechnung
3. Genehmigung des Budgets
4. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Ausschluss von Mitgliedern
7. Beschlussfassung über:
a. Aufnahme von Darlehen
b. Ankauf oder Verkauf von Liegenschaften nach Einholung der Zustimmung des Bischofs von Basel und des Römisch-katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau.
8. Änderung der Vereinsstatuten
9. Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins unter Beachtung des Art. 15.
10. Festsetzung der Besoldungen Vorstand
11. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Die Generalversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Geschäftsabschluss statt. Das Geschäftsjahr dauert von 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Einladung zur Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher schriftlich zugestellt. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Traktanden, welche aus Anträgen an die Generalversammlung resultieren, kann an der Generalversammlung abgestimmt werden, ohne dass sie vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für nötig hält oder auf schriftliches Begehren unter Angabe des Grundes durch den fünften Teil der Mitglieder. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vorher schriftlich zugestellt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Wahlen und Abstimmungen richtet sich das Stimmrecht nach Anhang I. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Verlangen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung, so muss diesem Antrag Folge geleistet werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern:
• Präsident
• Aktuar
• Kassier
• Beisitzer
• Die vom Bischof von Basel mit der Leitung der Pfarrei Kleindöttingen beauftragte Seelsorgeperson (kraft Amtes)
Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt aus seinen Reihen einen Vizepräsidenten, welcher den Präsidenten bei Abwesenheit vertritt.
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich. Wenn per E-Mail ein Beschluss gefasst wird, müssen alle Vorstandsmitglieder ihr Votum abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse zu:
1. Die Wahl von Angestellten für die Zeit der eigenen Amtsdauer.
2. Ausstellung der Pflichtenhefte für Angestellte.
3. Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens nach den Vorschriften, welche für die Güter der aargauischen katholischen Kirchgemeinden massgebend sind. Ferner die Führung der Vereinsrechnung sowie die Administration der Wertschriften und der Kassabücher.
4. Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der von den zuständigen Behörden erlassenen Gesetze, Verordnungen und Weisungen.
5. Der Vorstand erstellt und überwacht das Reglement über die Benützung der Kapelle.
6. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 11 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen das Kassa- und Rechnungswesen des Vereins (Kassa und Titel). Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
V. HAFTUNG UND VEREINSVERMÖGEN
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für Personen, welche als Organ für den Verein handeln, bleibt Art. 55, Abs. 3 ZGB (persönliche Verantwortung bei schuldhaftem Verhalten) vorbehalten.
Art. 13 Vereinsvermögen
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die für die Zwecke des Vereins notwendigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliedsbeiträge, welche von der Generalversammlung zu beschliessen sind.
2. Durch freiwillige Sammlungen in der Gemeinde, Kapellenopfer und dergleichen.
3. Durch Kapitalzins.
4. Bei besonderen Verhältnissen durch zu beschliessende Aufnahmen von Darlehen.
Die Vereinsrechnung ist nach Art der Kirchenrechnungen abzulegen, vom Vorstand und den Revisoren zu prüfen und durch die Generalversammlung zu genehmigen. Sie wird der Revisionsstelle der aargauischen Landeskirche zur Prüfung gegeben.
VI. STATUTEN UND VEREINSAUFLÖSUNG
Art. 14 Statutenänderungen
Abänderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Dazu wird das qualifizierte Mehr der anwesenden Mitglieder benötigt.
Zusätzlich müssen der Römisch-Katholische Kirchenrat des Kantons Aargau und der Bischof von Basel die Statutenänderungen genehmigen.
Nach erfolgter Genehmigung wird jedem Vereinsmitglied ein gedrucktes Exemplar der Statuten zugestellt.
Art. 15 Vereinsauflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung herbeigeführt werden. Damit die Auflösung zustande kommt, muss sie von der Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder im Einvernehmen mit dem Bischof von Basel beschlossen werden. Mit der Liquidation ist der Vorstand oder eine besondere Kommission zu beauftragen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Statuten treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Generalversammlung, des Römisch-Katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau und des Bischofs von Basel vorliegen.
Durch die Annahme dieser Statuten vom 30. März 2023 werden die Statuten vom 10. Januar 2019 aufgehoben.
Böttstein, 30. März 2023
Römisch-katholischer Kapellenverein Böttstein
Der Präsident Der Aktuar
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Römisch-Katholischer Kapellenverein Böttstein» besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches und CIC can. 298 ff. Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Statuten gelten für beide Geschlechter.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Böttstein, Pfarrei Kleindöttingen.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3 Ziel
Der Verein hat zum Ziel, die Schlosskapelle Böttstein als wichtiges regionales Kulturgut zu erhalten. Zudem stellt der Verein die öffentliche Zugänglichkeit der Kapelle sicher und ist dafür besorgt, dass die Schlosskapelle ein geschätztes Gotteshaus für kirchliche Feiern (öffentliche Gottesdienste, Taufen und Hochzeiten) ist. Darüber hinaus ist der Kapellenverein dafür besorgt, dass die Kapelle mit Umgelände ein Ort für kulturelle Veranstaltungen, der Begegnung und der Gemeinschaft für die lokale Bevölkerung.
Art. 4 Zweck
Der Römisch-Katholische Kapellenverein Böttstein hat den Zweck, die Finanzierung und den Unterhalt der Kapelle Böttstein und deren Einrichtungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind folgende Vermögenswerte im Besitze des Vereins:
1. Die unter Denkmalschutz stehende Kapelle, Gebäude Nr. 30, zum Zweck der Unterhaltung derselben und zur Abhaltung von Gottes-diensten.
2. Das Kaplaneihaus, Gebäude Nr. 31.
3. Den Gebäudeplatz, Grundbuch-Nr. 703, im Halte von 889 m2.
4. Das Inventar der Kapelle und des Kaplaneihauses.
5. Die «Kapelle zum guten Rate Mariä» beim Chänebüel, GB-Nr. 651, Geb.-Nr. 59, samt Gebäudeplatz im Halte von 72 m2.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Beitritt
Mitglied des Römisch-Katholischen Kapellenvereins Böttstein können alle Personen werden, welche den Zweck und die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Mitgliederarten
Diese sind im Anhang I zu diesen Statuten geregelt.
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie automatisch mit der Auflösung des Vereins. Im Todesfall eines Kollektivmitglieds wird die Mitgliedschaft automatisch auf eine Einzelmitgliedschaft umgeändert.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Kapellenvereins oder bezahlt den Mitgliedsbeitrag während zwei Jahren nicht, kann ein Mitglied durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vor einem endgültigen Ausschluss hat das Mitglied ein Anhörungsrecht. Der Beschluss wird dem Mitglied anschliessend schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
IV. ORGANE
Art. 8 Übersicht
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren.
Art. 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte betreffen. Insbesondere steht ihr zu:
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 2 Jahren
2. Genehmigung der Vereinsrechnung
3. Genehmigung des Budgets
4. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Ausschluss von Mitgliedern
7. Beschlussfassung über:
a. Aufnahme von Darlehen
b. Ankauf oder Verkauf von Liegenschaften nach Einholung der Zustimmung des Bischofs von Basel und des Römisch-katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau.
8. Änderung der Vereinsstatuten
9. Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins unter Beachtung des Art. 15.
10. Festsetzung der Besoldungen Vorstand
11. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Die Generalversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Geschäftsabschluss statt. Das Geschäftsjahr dauert von 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Einladung zur Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher schriftlich zugestellt. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Traktanden, welche aus Anträgen an die Generalversammlung resultieren, kann an der Generalversammlung abgestimmt werden, ohne dass sie vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für nötig hält oder auf schriftliches Begehren unter Angabe des Grundes durch den fünften Teil der Mitglieder. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vorher schriftlich zugestellt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Wahlen und Abstimmungen richtet sich das Stimmrecht nach Anhang I. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Verlangen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung, so muss diesem Antrag Folge geleistet werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern:
• Präsident
• Aktuar
• Kassier
• Beisitzer
• Die vom Bischof von Basel mit der Leitung der Pfarrei Kleindöttingen beauftragte Seelsorgeperson (kraft Amtes)
Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt aus seinen Reihen einen Vizepräsidenten, welcher den Präsidenten bei Abwesenheit vertritt.
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich. Wenn per E-Mail ein Beschluss gefasst wird, müssen alle Vorstandsmitglieder ihr Votum abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse zu:
1. Die Wahl von Angestellten für die Zeit der eigenen Amtsdauer.
2. Ausstellung der Pflichtenhefte für Angestellte.
3. Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens nach den Vorschriften, welche für die Güter der aargauischen katholischen Kirchgemeinden massgebend sind. Ferner die Führung der Vereinsrechnung sowie die Administration der Wertschriften und der Kassabücher.
4. Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der von den zuständigen Behörden erlassenen Gesetze, Verordnungen und Weisungen.
5. Der Vorstand erstellt und überwacht das Reglement über die Benützung der Kapelle.
6. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 11 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen das Kassa- und Rechnungswesen des Vereins (Kassa und Titel). Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
V. HAFTUNG UND VEREINSVERMÖGEN
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für Personen, welche als Organ für den Verein handeln, bleibt Art. 55, Abs. 3 ZGB (persönliche Verantwortung bei schuldhaftem Verhalten) vorbehalten.
Art. 13 Vereinsvermögen
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die für die Zwecke des Vereins notwendigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliedsbeiträge, welche von der Generalversammlung zu beschliessen sind.
2. Durch freiwillige Sammlungen in der Gemeinde, Kapellenopfer und dergleichen.
3. Durch Kapitalzins.
4. Bei besonderen Verhältnissen durch zu beschliessende Aufnahmen von Darlehen.
Die Vereinsrechnung ist nach Art der Kirchenrechnungen abzulegen, vom Vorstand und den Revisoren zu prüfen und durch die Generalversammlung zu genehmigen. Sie wird der Revisionsstelle der aargauischen Landeskirche zur Prüfung gegeben.
VI. STATUTEN UND VEREINSAUFLÖSUNG
Art. 14 Statutenänderungen
Abänderungen der Statuten bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Dazu wird das qualifizierte Mehr der anwesenden Mitglieder benötigt.
Zusätzlich müssen der Römisch-Katholische Kirchenrat des Kantons Aargau und der Bischof von Basel die Statutenänderungen genehmigen.
Nach erfolgter Genehmigung wird jedem Vereinsmitglied ein gedrucktes Exemplar der Statuten zugestellt.
Art. 15 Vereinsauflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung herbeigeführt werden. Damit die Auflösung zustande kommt, muss sie von der Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder im Einvernehmen mit dem Bischof von Basel beschlossen werden. Mit der Liquidation ist der Vorstand oder eine besondere Kommission zu beauftragen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Statuten treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Generalversammlung, des Römisch-Katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau und des Bischofs von Basel vorliegen.
Durch die Annahme dieser Statuten vom 30. März 2023 werden die Statuten vom 10. Januar 2019 aufgehoben.
Böttstein, 30. März 2023
Römisch-katholischer Kapellenverein Böttstein
Der Präsident Der Aktuar