I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen „Römisch-katholischer Kapellenverein Böttstein“ besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches und CIC can. 298 ff.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Böttstein, Pfarrei Kleindöttingen.
Art. 3
Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Statuten gelten für beide Geschlechter.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 4
Der Römisch-katholische Kapellenverein Böttstein hat den Zweck, die Finanzierung und den Unterhalt der Kapelle Böttstein und deren Einrichtungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck übernimmt der Verein folgende Vermögenswerte, Rechte und Pflichten:
1. Die unter Denkmalschutz stehende Kapelle, Gebäude Nr. 30, zum Zweck der Unterhaltung derselben und zur Abhaltung von Gottes-diensten.
2. Das Kaplaneihaus, Gebäude Nr. 31.
3. Den Gebäudeplatz, Grundbuch-Nr. 703, im Halte von 889 m2.
4. Das Inventar der Kapelle und des Kaplaneihauses.
5. Die „Kapelle zum guten Rate Mariä“ beim Chänebüel, Grundbuch Nr. 651, Geb.-Nr. 59, samt Gebäudeplatz im Halte von 72 m2.
6. Das Aktivvermögen zu erhalten und zu vermehren.
7. Das freie Durchgangsrecht durch den Schlosshof zur Kapelle, dem Kaplaneihaus und andere im Grundbuch eingetragene Rechte und Pflichten.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5
Mitglied des römisch-katholischen Kapellenvereins Böttstein können alle Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie automatisch mit der Auflösung des Vereins. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres möglich.
Wer gegen die Interessen des Kapellenvereins handelt oder während 3 Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mittels Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
IV. ORGANE
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte betreffen.
Insbesondere steht ihr zu:
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 4 Jahren
2. Genehmigung der Vereinsrechnung
3. Genehmigung des Budgets
4. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
5. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
6. Ausschluss von Mitgliedern
7. Beschlussfassung über:
a. Aufnahme von Darlehen
b. Ankauf oder Verkauf von Liegenschaften nach Einholung der Zustimmung des Bischofs von Basel und des Römisch-katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau.
8. Änderung der Vereinsstatuten
9. Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins unter Beachtung des Art. 15.
10. Festsetzung der Besoldungen
11. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Die Generalversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Geschäftsabschluss statt. Das Geschäftsjahr dauert von 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Einladung zur Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher schriftlich zugestellt. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Traktanden, welche aus Anträgen an die Generalversammlung resultieren, kann an der Generalversammlung abgestimmt werden, ohne dass sie vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für nötig hält oder auf schriftliches Begehren unter Angabe des Grundes durch den fünften Teil der Mitglieder. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vorher schriftlich zugestellt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Verlangen mindestens 5 Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung, so muss diesem Folge geleistet werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
B. Der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern:
• Präsident
• Aktuar
• Kassier
• Beisitzer
• Die vom Bischof von Basel mit der Leitung der Pfarrei Kleindöttingen beauftragte Seelsorgeperson (kraft Amtes)
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vizepräsidenten, welcher den Präsidenten bei Abwesenheit vertritt.
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse zu:
1. Die Wahl von Angestellten für die Zeit der eigenen Amtsdauer.
2. Ausstellung der Pflichtenhefte für Angestellte.
3. Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens nach den Vorschriften, welche für die Güter der aargauischen katholischen Kirchgemeinden massgebend sind. Ferner die Prüfung der Vereinsrechnung sowie die Kontrolle der Wertschriften und der Kassabücher.
4. Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der von den zuständigen Behörden erlassenen Gesetze, Verordnungen und Weisungen.
5. Der Vorstand erstellt und überwacht das Reglement über die Benützung der Kapelle.
6. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
Der Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und leitet die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlungen. Er überwacht ferner die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder und sorgt für die genaue Handhabung der Statuten und sonstiger Vorschriften. Er trifft alle im Interesse des Vereins liegenden Vorkehrungen.
Der Aktuar
Der Aktuar führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen. Er besorgt sämtliche übrigen schriftlichen Arbeiten.
Der Kassier
Der Kassier besorgt das gesamte Kassawesen. Anlässlich der Generalversammlung legt er dem Verein eine spezifische Jahresrechnung vor.
Der Beisitzer
Der Beisitzer ist zuständig für die Anlagen und Gebäude.
Art. 11
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 12
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen das Kassa- und Rechnungswesen des Vereins (Kassa und Titel). Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 13
Die für die Zwecke des Vereins notwendigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliedsbeiträge, welche von der Generalversammlung zu beschliessen sind.
2. Durch freiwillige Sammlungen in der Gemeinde, Kapellenopfer und dergleichen.
3. Durch Kapitalzins.
4. Bei besonderen Verhältnissen durch zu beschliessende Aufnahmen von Darlehen.
Die Vereinsrechnung ist nach Art der Kirchenrechnungen abzulegen, vom Vorstand und den Revisoren zu prüfen und durch die Generalversammlung zu genehmigen. Sie wird der Revisionsstelle der aargauischen Landeskirche zur Prüfung gegeben.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 14
Diese Statuten treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Generalversammlung, des Römisch-katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau und des Bischofs vorliegen. Abänderungen dieser Statuten bedürfen ebenfalls dieser Genehmigung.
Art. 15
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung herbeigeführt werden. Damit die Auflösung zustande kommt, muss sie von der Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Mit der Liquidation ist der Vorstand oder eine besondere Kommission zu beauftragen. Ein sich ergebender Vermögensüberschuss ist dem Römisch-katholischen Kirchenrat des Kantons Aargau zur Verwaltung zu übergeben, welcher diese Vermögenswerte spätestens nach zehn Jahren einem neuen Verein mit gleichem Zweck oder einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde am Ort bzw. deren Nachfolgeorganisation zur Verfügung stellt.
Art. 16
Nach erfolgter Genehmigung wird jedem Vereinsmitglied ein gedrucktes Exemplar dieser Statuten zugestellt.
Art. 17
Durch die Annahme dieser Statuten vom 10. Januar 2019 werden die Statuten vom 18. Dezember 1996 aufgehoben.
Böttstein, 10. Januar 2019
Römisch-katholischer Kapellenverein Böttstein
Der Präsident Der Aktuar
Art. 1
Unter dem Namen „Römisch-katholischer Kapellenverein Böttstein“ besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches und CIC can. 298 ff.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Böttstein, Pfarrei Kleindöttingen.
Art. 3
Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Statuten gelten für beide Geschlechter.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 4
Der Römisch-katholische Kapellenverein Böttstein hat den Zweck, die Finanzierung und den Unterhalt der Kapelle Böttstein und deren Einrichtungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck übernimmt der Verein folgende Vermögenswerte, Rechte und Pflichten:
1. Die unter Denkmalschutz stehende Kapelle, Gebäude Nr. 30, zum Zweck der Unterhaltung derselben und zur Abhaltung von Gottes-diensten.
2. Das Kaplaneihaus, Gebäude Nr. 31.
3. Den Gebäudeplatz, Grundbuch-Nr. 703, im Halte von 889 m2.
4. Das Inventar der Kapelle und des Kaplaneihauses.
5. Die „Kapelle zum guten Rate Mariä“ beim Chänebüel, Grundbuch Nr. 651, Geb.-Nr. 59, samt Gebäudeplatz im Halte von 72 m2.
6. Das Aktivvermögen zu erhalten und zu vermehren.
7. Das freie Durchgangsrecht durch den Schlosshof zur Kapelle, dem Kaplaneihaus und andere im Grundbuch eingetragene Rechte und Pflichten.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5
Mitglied des römisch-katholischen Kapellenvereins Böttstein können alle Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie automatisch mit der Auflösung des Vereins. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres möglich.
Wer gegen die Interessen des Kapellenvereins handelt oder während 3 Jahren den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mittels Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
IV. ORGANE
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte betreffen.
Insbesondere steht ihr zu:
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 4 Jahren
2. Genehmigung der Vereinsrechnung
3. Genehmigung des Budgets
4. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
5. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
6. Ausschluss von Mitgliedern
7. Beschlussfassung über:
a. Aufnahme von Darlehen
b. Ankauf oder Verkauf von Liegenschaften nach Einholung der Zustimmung des Bischofs von Basel und des Römisch-katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau.
8. Änderung der Vereinsstatuten
9. Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins unter Beachtung des Art. 15.
10. Festsetzung der Besoldungen
11. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Die Generalversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Geschäftsabschluss statt. Das Geschäftsjahr dauert von 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Einladung zur Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher schriftlich zugestellt. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Traktanden, welche aus Anträgen an die Generalversammlung resultieren, kann an der Generalversammlung abgestimmt werden, ohne dass sie vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für nötig hält oder auf schriftliches Begehren unter Angabe des Grundes durch den fünften Teil der Mitglieder. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung wird mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vorher schriftlich zugestellt.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Verlangen mindestens 5 Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung, so muss diesem Folge geleistet werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
B. Der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern:
• Präsident
• Aktuar
• Kassier
• Beisitzer
• Die vom Bischof von Basel mit der Leitung der Pfarrei Kleindöttingen beauftragte Seelsorgeperson (kraft Amtes)
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vizepräsidenten, welcher den Präsidenten bei Abwesenheit vertritt.
Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern statt. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse zu:
1. Die Wahl von Angestellten für die Zeit der eigenen Amtsdauer.
2. Ausstellung der Pflichtenhefte für Angestellte.
3. Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens nach den Vorschriften, welche für die Güter der aargauischen katholischen Kirchgemeinden massgebend sind. Ferner die Prüfung der Vereinsrechnung sowie die Kontrolle der Wertschriften und der Kassabücher.
4. Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der von den zuständigen Behörden erlassenen Gesetze, Verordnungen und Weisungen.
5. Der Vorstand erstellt und überwacht das Reglement über die Benützung der Kapelle.
6. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetz wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
Der Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und leitet die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlungen. Er überwacht ferner die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder und sorgt für die genaue Handhabung der Statuten und sonstiger Vorschriften. Er trifft alle im Interesse des Vereins liegenden Vorkehrungen.
Der Aktuar
Der Aktuar führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen. Er besorgt sämtliche übrigen schriftlichen Arbeiten.
Der Kassier
Der Kassier besorgt das gesamte Kassawesen. Anlässlich der Generalversammlung legt er dem Verein eine spezifische Jahresrechnung vor.
Der Beisitzer
Der Beisitzer ist zuständig für die Anlagen und Gebäude.
Art. 11
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 12
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen das Kassa- und Rechnungswesen des Vereins (Kassa und Titel). Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 13
Die für die Zwecke des Vereins notwendigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliedsbeiträge, welche von der Generalversammlung zu beschliessen sind.
2. Durch freiwillige Sammlungen in der Gemeinde, Kapellenopfer und dergleichen.
3. Durch Kapitalzins.
4. Bei besonderen Verhältnissen durch zu beschliessende Aufnahmen von Darlehen.
Die Vereinsrechnung ist nach Art der Kirchenrechnungen abzulegen, vom Vorstand und den Revisoren zu prüfen und durch die Generalversammlung zu genehmigen. Sie wird der Revisionsstelle der aargauischen Landeskirche zur Prüfung gegeben.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 14
Diese Statuten treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Generalversammlung, des Römisch-katholischen Kirchenrates des Kantons Aargau und des Bischofs vorliegen. Abänderungen dieser Statuten bedürfen ebenfalls dieser Genehmigung.
Art. 15
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung herbeigeführt werden. Damit die Auflösung zustande kommt, muss sie von der Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Mit der Liquidation ist der Vorstand oder eine besondere Kommission zu beauftragen. Ein sich ergebender Vermögensüberschuss ist dem Römisch-katholischen Kirchenrat des Kantons Aargau zur Verwaltung zu übergeben, welcher diese Vermögenswerte spätestens nach zehn Jahren einem neuen Verein mit gleichem Zweck oder einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde am Ort bzw. deren Nachfolgeorganisation zur Verfügung stellt.
Art. 16
Nach erfolgter Genehmigung wird jedem Vereinsmitglied ein gedrucktes Exemplar dieser Statuten zugestellt.
Art. 17
Durch die Annahme dieser Statuten vom 10. Januar 2019 werden die Statuten vom 18. Dezember 1996 aufgehoben.
Böttstein, 10. Januar 2019
Römisch-katholischer Kapellenverein Böttstein
Der Präsident Der Aktuar

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